Pflichtverteidiger Kosten

Kosten der Pflichtverteidigung

Wer zahlt die Pflichtverteidigerkosten?

Pflichtverteidigerkosten? Für den Beschuldigten, der ohnehin knapp bei Kasse ist, ist die Frage, wer am Ende des Verfahrens die Kosten eines Pflichtverteidigers trägt, von besonderer Bedeutung. Denn wer Geld hat, nimmt sich in aller Regel einen Wahlverteidiger. Wer kein Geld hat, bekommt einen Pflichtverteidiger. Das ist die Realität im Strafverfahren, auch wenn die Strafprozessordnung gar nicht nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten fragt.

Pflichtverteidiger: Kein Anwalt auf Staatskosten

Viele denken, dass Pflichtverteidigung eine Art Armenrecht sei, so dass demjenigen, der sich keinen Anwalt leisten kann, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – vergleichbar etwa mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Das ist falsch. Denn die Kosten eines Pflichtverteidigers gehören zu den Verfahrenskosten. Und die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte.

 

Bei Verurteilung zahlt der Angeklagte die Pflichtverteidigerkosten

Wird der Beschuldigte also im Strafverfahren verurteilt, dann muss er die Kosten des Strafverfahrens tragen, hierzu gehören auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Praktisch bedeutet dass, das der Pflichtverteidiger seine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnet, die Staatskasse sich das Geld aber später vom Verurteilten zurückholt. Unter Umständen kann es sein, dass dem Verurteilten die Kosten nur teilweise auferlegt werden – allerdings sind diese Fälle selten. Und im Jugendstrafverfahren wird von einer Auferlegung der Verfahrenskosten – also auch der Pflichtverteidigerkosten – häufig abgesehen (§ 74 JGG).

Kosten des Pflichtverteidigers Infografik

Bei Freispruch zahlt die Staatskasse

Wird der Angeklagte hingegen freigesprochen, dann muss die Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens tragen – in diesem Fall wird der Pflichtverteidiger also von der Staatskasse bezahlt. Der Anwalt erhält dann sogar die Gebühren eines Wahlverteidigers, er kann also mehr abrechnen. Den Angeklagten treffen keine Kosten, es sei denn, er hat mit dem Pflichtverteidiger eine Vereinbarung über ein Zusatzhonorar getroffen. Das muss aber natürlich vorher vereinbart werden.

 

Gebühren des Pflichtverteidigers niedriger als Wahlverteidigerkosten

Im Vergleich zu einem Wahlverteidiger sind die Gebühren eines Pflichtverteidigers niedriger (80% der Mittelgebühr). Auch dann, wenn der Angeklagte nach einer Verurteilung am Ende also die Kosten des Pflichtverteidigers zu tragen hat, so zahlt er (in aller Regel) weniger, als wenn er einen Wahlverteidiger beauftragt hat.