Pflichtverteidiger wechseln

Wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln?

Pflichtverteidigerwechsel

Sie sind mit Ihrem bisherigen Pflichtverteidiger unzufrieden und wollen deshalb den Pflichtverteidiger wechseln? Oder Ihnen wurde gerade ein Pflichtverteidiger beigeordnet und Sie möchten eigentlich einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger haben? Die Möglichkeiten, wann und wie man den Pflichtverteidiger austauschen kann, unterscheiden sich stark. In einigen Situationen ist es einfach, einen neuen Verteidiger beigeordnet zu bekommen. In anderen Situationen ist es schwierig bis ausgeschlossen, sodass man entweder mit dem bisherigen Verteidiger weitermachen muss oder – falls es finanziell irgendwie möglich ist – einen Wahlverteidiger beauftragen muss. Im Folgenden werden die Einzelheiten zum Pflichtverteidigerwechsel erläutert. 

Wichtig hervorzuheben: Hier geht es nur um den Wechsel des Pflichtverteidigers, also des Anwalts, der Ihnen vom Gericht durch einen Beiordnungsbeschluss beigeordnet wurde. Im Unterschied dazu gibt es auch den Wahlverteidiger. Das ist ein Anwalt, den Sie selbst beauftragt haben und der von Ihnen bezahlt wird. Einen Wahlverteidiger können Sie einfach auswechseln, indem Sie das Mandatsverhältnis kündigen und einen anderen Anwalt beauftragen. Das ist in der Regel unproblematisch, sieht man einmal von den möglicherweise negativen finanziellen Folgen ab.

Pflichtverteidigerwechsel im Gesetz

Die Regelungen zur Pflichtverteidigung wurden vor einigen Jahren neu gefasst (Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung), dabei wurde § 143a StPO neu in das Gesetz übernommen. Die Vorschrift regelt die Auswechslung des Pflichtverteidigers. Viele der hier neu eingeführten Gründe für die Auswechslung galten bereits nach alter Rechtslage – teilweise sind Grundsätze, die zuvor von der Rechtsprechung entwickelt worden waren, in das Gesetz übernommen worden. Im Einzelnen:

§ 143a Abs. 1 - Wahlverteidiger wird mandatiert

Der einfachste Weg, den Pflichtverteidiger “loszuwerden”, ist für viele Beschuldigte kein gangbarer Weg. Nach dem Gesetz wird die bisherige Bestellung des Pflichtverteidigers grundsätzlich dann aufgehoben, wenn sich ein Wahlverteidiger bestellt. Praktisch bedeutet das, dass Sie einen (Wahl-) Verteidiger beauftragen können und dass dann der bisherige Pflichtverteidiger „automatisch“ entpflichtet wird. Das Problem: Der Wahlverteidiger wird im Anschluss nicht mehr als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie müssen den Verteidiger also selbst bezahlen. Das ist für viele Beschuldigte aus finanziellen Gründen ausgeschlossen, sodass sich schon kein neuer Wahlverteidiger bereit erklären wird, die Verteidigung zu übernehmen – niemand arbeitet umsonst. § 143a Abs. 1 StPO behandelt deshalb nicht die Auswechslung des Pflichtverteidigers, sondern die Beendigung der Beiordnung durch Bestellung eines Wahlverteidigers.

Sofern das Gericht davon ausgeht, dass der neue Wahlverteidiger demnächst sein Wahlmandat niederlegen wird, um sich dann als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, kann das Gericht von einer Entpflichtung absehen (§ 143a Abs. 1 S. 2 Var. 1 StPO). Der alte Pflichtverteidiger bleibt dann sogenannter Sicherungsverteidiger. Diese gesetzliche Ausnahme soll ein „Erschleichen der Pflichtverteidigerbestellung“ ausschließen. Andernfalls könnte sich ein neuer Wahlverteidiger bestellen, die alte Beiordnung aufheben lassen und später im Verfahren seine eigene Beiordnung beantragen – oder mit der Niederlegung seines Wahlmandats drohen. Diesem Herausdrängen des bisherigen Pflichtverteidigers will das Gesetz entgegenwirken.

§ 143 Abs. 2 StPO – Andere Gründe für Pflichtverteidigerwechsel

Absatz 2 der Vorschrift zählt drei weitere Fälle auf, in denen eine Auswechslung des Pflichtverteidigers möglich ist:

  • Wenn Sie aufgefordert wurden, einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen, Ihnen aber trotzdem innerhalb der Frist ein anderer Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie eine Auswechslung beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine zu kurze Frist gesetzt wurde und innerhalb von drei Wochen eine Auswechslung beantragt wird, ist dem Antrag stattzugeben. Das ist häufig relevant in Haftsachen, wenn zum Beispiel zur Haftbefehlsverkündung unmittelbar ein Verteidiger beigeordnet wurde, der Beschuldigte aber später einen anderen Verteidiger möchte.

  • Nach Nr. 2 kann ausnahmsweise der Anwalt selbst eine Aufhebung beantragen, wenn der Beschuldigte verhaftet und gem. § 115a StPO dem nächsten Richter vorgeführt wurde. Häufig findet dann das Strafverfahren woanders statt und der Beschuldigte wird in eine weit entfernte JVA überstellt. Hier wäre es dem anfangs bestellten Verteidiger nicht zuzumuten, die Verteidigung zu führen, weshalb das Gesetz ihm ein eigenes Antragsrecht auf Entpflichtung gibt.

  • Und schließlich kann nach Nr. 3 ein Pflichtverteidiger ausgewechselt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus sonstigem Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Weil dieser Grund häufig zu Schwierigkeiten führt, soll er etwas ausführlicher dargestellt werden:

Pflichtverteidigerwechsel wegen Störung des Vertrauensverhältnisses

Was tun, wenn der Pflichtverteidiger seine Arbeit tatsächlich nicht tut? Wenn er zum Beispiel den inhaftierten Mandanten nie in der JVA aufsucht oder wenn er zu Mandantenbesprechungen nie persönlich erscheint und stattdessen nur Vertreter schickt? Für den Fall, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist, kann eine Entpflichtung und die Beiordnung eines neuen Verteidigers beantragt werden. Die Kriterien, die die Rechtsprechung hier anlegt, sind äußerst streng. Nicht jede subjektiv empfundene Störung des Vertrauens genügt. Vielmehr muss der Beschuldigte (oder der Verteidiger, für den die Vorschrift auch gilt) substantiiert darlegen, weshalb das Verhältnis zwischen ihm und dem Anwalt nachhaltig zerstört ist. Hierfür müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Pflichtverletzung des Anwalts begründen. In der Rechtsprechung finden sich Einzelfallentscheidungen, die sich nur schwer verallgemeinern lassen. 

Als Beispiele:

Grundsätzlich kann man feststellen, dass die Rechtsprechung schwerwiegende Verstöße verlangt und dass nicht jede Unzufriedenheit mit dem Pflichtverteidiger für einen Wechsel ausreicht. Eine Entpflichtung des Verteidigers ist nicht einfach zu erreichen. Zu beachten ist auch, dass nur Gründe anerkannt werden, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten sind. Beleidigt der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger oder stellt er Strafanzeige gegen den Anwalt, dann kann er die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht auf diese Umstände stützen. Andernfalls hätte er es in der Hand, einen Wechsel zu erzwingen und so den Gang des Verfahrens zu torpedieren.

Alles in allem: Eine Entpflichtung des Verteidigers ist schwer zu erreichen. Umso wichtiger ist es, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und sich keinen Verteidiger vorsetzen zu lassen, mit dem es später zu Schwierigkeiten kommt. 

Wechsel des Pflichtverteidigers, weil das Wahlrecht verletzt wurde

Sie haben das Recht, einen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. In der Regel werden Sie dazu vom Gericht angeschrieben und aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen. Die Schreiben fragen häufig nach einem “Verteidiger Ihres Vertrauens”. Gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer Sie dem Gericht Rückmeldung geben müssen. Solche Aufforderungen kommen oft zusammen mit einer Anklageschrift. Leider geht hier in der Praxis viel schief. Nicht selten wird schon ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, bevor die Frist abgelaufen ist. Oder Ihr Recht auf Wahl eines Verteidigers wird ganz ignoriert. In diesen Fällen kann, wie bereits oben erwähnt, ein Antrag auf Beiordnungswechsel gestellt werden.

Warum das Gesetz den Pflichtverteidigerwechsel erschwert

Wie oben erläutert, erschwert das Gesetz faktisch den Pflichtverteidigerwechsel. Wenn bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, dann soll ein Wechsel nur in Ausnahmefällen möglich sein. Auch der Wechsel aus wichtigem Grund ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. 

Für diese eingeschränkte Wechselmöglichkeit gibt es zwei Gründe. Der erste Grund ist die Verfahrenssicherung. Das Strafverfahren soll nicht unnötig in die Länge gezogen werden, indem der Beschuldigte möglicherweise zur Unzeit einen Wechsel des Pflichtverteidigers beantragt. Denn der neue Verteidiger müsste sich nach seiner Beiordnung in den Fall einarbeiten, eine möglicherweise schon begonnene Hauptverhandlung könnte nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hätte der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidigerwechsel, dann könnte der das Verfahren praktisch torpedieren, 

Der zweite Grund ist finanzieller Art. Bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers kann der bisherige Verteidiger Gebühren abrechnen, die bei dem zweiten Rechtsanwalt erneut entstehen. Das gilt zum Beispiel für die Verfahrensgebühr, die immer bei der erstmaligen Einarbeitung in den Fall entsteht. Wird ein neuer Verteidiger beigeordnet, entstehen diese Gebühren zweimal – die Landeskasse zahlt also doppelt. Eine spätere Inanspruchnahme des Verurteilten ist zum Zeitpunkt des Wechsels erstens nicht sicher und zweitens werden Verfahrenskosten später häufig “niedergeschlagen”. Der Verurteilte muss also nicht in jedem Fall zahlen. 

Wechsel des Anwalts in allseitigem Einverständnis

Auch wenn die gesetzliche Situation für den Beschuldigten nicht gerade gut aussieht, wenn es um die Auswechslung des Pflichtverteidigers geht, so gibt es in der Praxis oft eine Möglichkeit, einen neuen Pflichtverteidiger an den Start zu bringen. Das ist der Wechsel in allseitigem Einverständnis oder der “konsensuale Pflichtverteidigerwechsel”. Dieser ist zwar im Gesetz nicht erwähnt, wird aber von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt und ist in der Praxis recht üblich.

Pflichtverteidiger wechseln - Voraussetzungen des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels - Infografik
Häufig der einfachste Weg: Konsensualer Wechsel des Pflichtverteidigers

Praktisch bedeutet das, dass der bisherige Pflichtverteidiger zustimmen muss, dass seine Beiordnung aufgehoben wird. Viele Anwälte sind ohne Weiteres bereit, einem Wechsel zuzustimmen. Wer möchte schon gerne einen Mandanten verteidigen, der eigentlich nicht von ihm verteidigt werden will? Auch fühlen sich viele Anwälte der Kollegialität verpflichtet und verweigern die Zustimmung zu einem Wechsel nicht. Ausnahmen gibt es natürlich, manche Verteidiger möchten ihren Mandanten nicht so einfach ziehen lassen. 

Wenn auch der Beschuldigte und der neue Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden sind, dann beschließt das Gericht häufig die Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des neuen Verteidigers. Aber: Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf einen solchen Wechsel. Und es gibt weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen: 

 

Keine Verfahrensverzögerung & kostenneutral

Wenn durch einen Wechsel das Verfahren verzögert wird, weil der neue Verteidiger zum Beispiel an bereits anberaumten Hauptverhandlungsterminen keine Zeit hat, dann wird das Gericht den Wechsel nicht vollziehen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass für die Landeskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen, Wechsel muss also “kostenneutral” sein. Das bedeutet, dass keine Gebühren doppelt entstehen dürfen. In der Praxis wird das Problem dadurch gelöst, dass der neue Verteidiger vorab auf die bereits beim anderen Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren verzichtet. Da die Pflichtverteidigergebühren ohnehin schon knapp bemessen sind, wird er sich diesen Gebührenausfall ggf. vom Mandanten erstatten lassen.  

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zum einverständlichen Pflichtverteidigerwechsel nicht einheitlich ist. Einige Oberlandesgerichte sehen den Gebührenverzicht des neuen Verteidigers als unzulässig an (so zum Beispiel OLG Bremen NStZ 2014, 358), sodass ein kostenneutraler Wechsel ausscheidet. Darauf stützen sich auch manche Amtsrichter. Richtigerweise geht aber die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass der kostenneutrale Wechsel des Pflichtverteidigers zulässig ist (vgl. z. B. die jüngere Entscheidung des Landgericht Braunschweigs vom 22.12.2022).

Wechsel zwischen den Instanzen

Ein Wechsel zwischen den Instanzen bereitet häufig keine großen Schwierigkeiten. Für das Revisionsverfahren ist das ausdrücklich in § 143a Abs. 3 StPO geregelt. Aber auch bei einem Wechsel zwischen der ersten Instanz am Amtsgericht und der Berufungsinstanz am Landgericht ist ein Wechsel häufig möglich. Fragen dazu? Schreiben Sie eine Nachricht.

Wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln?

Nachdem geklärt sein sollte, wann ein Pflichtverteidigerwechsel in Betracht kommt, stellt sich die praktische Frage, wie man den Pflichtverteidiger auswechseln kann. Sinnvoll ist aus meiner Sicht, dass man den neuen Pflichtverteidiger damit beauftragt, den Wechsel zu beantragen. Der neue Anwalt kann einschätzen und prüfen, ob eine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses begründet werden kann oder ob andere gesetzliche Gründe für den Wechsel geltend gemacht werden können. Wenn das der Fall ist, dann kann er den Antrag auf den Beiordnungswechsel entsprechend begründen. Falls keiner der gesetzlichen Gründe eingreift, kann der neue Verteidiger auf einen einverständlichen Pflichtverteidigerwechsel hinwirken und den entsprechenden Antrag stellen.

FAQ zum Pflichtverteidigerwechsel

Ja, Sie haben ein Wahlrecht, von dem Sie auch Gebrauch machen sollten. Verletzt das Gericht Ihr Wahlrecht und ordnet einen Verteidiger bei, mit dem Sie nicht einverstanden sind, kann das ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel sein.

Wenn die Beauftragung eines Wahlverteidigers aus finanziellen Gründen ausscheidet und auch die gesetzlichen Gründe, in denen ein Wechsel möglich ist, ausscheiden, kommt am ehesten der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel in Betracht. Dazu muss der bisherige Pflichtverteidiger zustimmen und der neue Verteidiger erklären, dass er auf bereits entstandene Gebühren verzichten wird.

Von einer Beauftragung sollte man eigentlich nicht sprechen. Das Gericht ordnet einen Pflichtverteidiger bei durch einen Beiordnungsbeschluss. Im Idealfall wird der Verteidiger beigeordnet, den sich der Beschuldigte selbst zuvor ausgesucht hat. Da hier vor der Beiordnung ein Mandatsverhältnis begründet wird, könnte man an dieser Stelle am ehesten von einer Beauftragung sprechen.

Grundsätzlich dann, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Im Vollstreckungsverfahren gilt die Beiordnung nicht mehr, hier muss sich der Anwalt neu beiordnen lassen. Die Beiordnung endet auch dann, wenn ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet und die bisherige Beiordnung aufgehoben wird. Das setzt einen Beschluss des Gerichts voraus. Und gem. § 143 StPO kann eine Beiordnung auch aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt.

Nein, es gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO.

Nein. Nach der Beiordnung muss der Anwalt die Pflichtverteidigung durchführen, er kann das Mandat nicht niederlegen oder kündigen. Nur im Fall der oben erwähnten seltenen Ausnahme bei der Vorführung vor den nächsten Richter gem. § 115a StPO sieht das Gesetz vor, dass der Pflichtverteidiger sein Mandat beenden kann. Ansonsten kann der Pflichtverteidiger ebenso wie der Beschuldigte seine Entpflichtung beantragen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist. Dieser Antrag wird aber eher noch seltener begründet sein als der Antrag des Beschuldigten.

§ 137 StPO begrenzt die maximale Anzahl der Verteidiger auf drei. Allerdings gilt diese Vorschrift ausdrücklich nur für Wahlverteidiger. Praktisch dürfte es aber kaum vorkommen, dass ein Gericht mehr als zwei Pflichtverteidiger bestellt. Insofern ist die Frage nach dem “Dürfen” praktisch nicht relevant.

Wenn das Gericht zwei Pflichtverteidiger beiordnet, dann kann der Beschuldigte zwei Pflichtverteidiger haben. Das geschieht manchmal umfangreichen Verfahren, in denen viele Hauptverhandlungstermine durchgeführt werden müssen. Dann wird zur Sicherung des Verfahrens ein zweiter Verteidiger bestellt. Auch der Umfang bzw. die Schwierigkeit der Sache kann ein Grund für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers sein. Diese Verfahren sind aber die Ausnahme.