Kosten Pflichtverteidiger Jugendliche

Kosten Pflichtverteidiger Jugendliche und im Jugendstrafverfahren
Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren

Wer zahlt den Pflichtverteidiger bei Jugendlichen?

Im Jugendstrafverfahren wird dem Jugendlichen nicht selten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Da Jugendliche und Heranwachsende in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen haben, stellt sich die Frage, wer nach einer Beiordnung (und nach einer Verurteilung) die Kosten des Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren trägt.

Kostenregelung im Jugendgerichtsgesetz (§ 74 JGG)

Grundsätzlich gilt auch im Jugendstrafverfahren die allgemeine Regelung, wonach die Kosten des Pflichtverteidigers zu den Verfahrenskosten zählen und deshalb vom Verurteilten zu tragen sind. Das bedeutet, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren mit der Landeskasse abrechnet, die Landeskasse sich aber später die Gebühren vom Verurteilten zurückholt.

Von dieser allgemeinen Regelung gibt es aber im Jugendstrafrecht die sehr wichtige Ausnahme des § 74 JGG. Die Vorschrift lautet:

§ 74 JGG – Kosten und Auslagen

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Praktische Anwendung der Regelung im Jugendstrafverfahren

Nach dieser Vorschrift kann der Richter im Jugendstrafverfahren also davon absehen, dem Jugendlichen mit dem Urteil die Kosten des Verfahrens – und damit die Kosten des Pflichtverteidigers – aufzuerlegen. In der Praxis wird von dieser Vorschrift häufig Gebrauch gemacht. In der Regel werden dem Jugendlichen nur dann die Verfahrenskosten auferlegt, wenn er die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen kann und wenn die Auferlegung der Kosten aus erzieherischen Gründen angebracht ist. Hat beispielsweise ein Heranwachsender, bei dem noch Jugendstrafrecht zu Anwendung kommt, schon eigenes Einkommen und hält der Richter es für erzieherisch sinnvoll, ihm die Kosten aufzuerlegen, wird er von § 74 JGG keinen Gebrauch machen. Dabei ist es in der Regel nicht erzieherisch sinnvoll, dem Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das Verfahren und die damit verbundenen Kosten Schulden aufzuerlegen.

 

Pflichtverteidiger für Jugendliche: Kosten in der Regel beim Staat

Daraus folgt, dass der Jugendliche in der Regel die Kosten des Pflichtverteidigers nicht zu tragen hat, weil in den meisten Fällen § 74 JGG zur Anwendung kommt. Vor allem dann, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende eigenes Einkommen zur Verfügung hat, kann allerdings anders entschieden werden: Dann bleibt es in vielen Fällen bei der allgemeinen Regelung, wonach der Verurteilte die Verfahrenskosten und damit auch die Kosten des Pflichtverteidigers zu tragen hat.

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