Pflichtverteidiger Kosten – Wer zahlt was?

Kosten der Pflichtverteidigung

Wer zahlt die Pflichtverteidigerkosten?

Pflichtverteidigerkosten? Für den Beschuldigten, der ohnehin knapp bei Kasse ist, ist die Frage, wer am Ende des Verfahrens die Kosten eines Pflichtverteidigers trägt, von besonderer Bedeutung. Denn wer Geld hat, nimmt sich in aller Regel einen Wahlverteidiger. Wer kein Geld hat, bekommt einen Pflichtverteidiger. Das ist die Realität im Strafverfahren, auch wenn die Strafprozessordnung gar nicht nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten fragt.

Pflichtverteidiger: Kein Anwalt auf Staatskosten

Viele denken, dass Pflichtverteidigung eine Art Armenrecht sei, so dass demjenigen, der sich keinen Anwalt leisten kann, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – vergleichbar etwa mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Das ist falsch. Denn die Kosten eines Pflichtverteidigers gehören zu den Verfahrenskosten. Und die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte.

Bei Verurteilung zahlt der Angeklagte die Pflichtverteidigerkosten

Wird der Beschuldigte also im Strafverfahren verurteilt, dann muss er die Kosten des Strafverfahrens tragen, hierzu gehören auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Praktisch bedeutet das, dass der Pflichtverteidiger seine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnet, die Staatskasse sich das Geld aber später vom Verurteilten zurückholt. Unter Umständen kann es sein, dass dem Verurteilten die Kosten nur teilweise auferlegt werden – allerdings sind diese Fälle selten. Und im Jugendstrafverfahren wird von einer Auferlegung der Verfahrenskosten – also auch der Pflichtverteidigerkosten – häufig abgesehen (§ 74 JGG).

Pflichtverteidiger Kosten

Bei Freispruch zahlt die Staatskasse

Wird der Angeklagte hingegen freigesprochen, dann muss die Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens tragen – in diesem Fall wird der Pflichtverteidiger also von der Staatskasse bezahlt. Der Anwalt erhält dann sogar die Gebühren eines Wahlverteidigers, er kann also mehr abrechnen. Den Angeklagten treffen keine Kosten, es sei denn, er hat mit dem Pflichtverteidiger eine Vereinbarung über ein Zusatzhonorar getroffen. Das muss aber natürlich vorher vereinbart werden.

Gebühren des Pflichtverteidigers niedriger als Wahlverteidigerkosten

Im Vergleich zu einem Wahlverteidiger sind die Gebühren eines Pflichtverteidigers niedriger (80% der Mittelgebühr). Auch dann, wenn der Angeklagte nach einer Verurteilung am Ende also die Kosten des Pflichtverteidigers zu tragen hat, so zahlt er (in aller Regel) weniger, als wenn er einen Wahlverteidiger beauftragt hat.

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FAQ

Häufige Fragen zu den Kosten des Pflichtverteidigers.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Pflichtverteidigers. Diese gehören zu den Verfahrenskosten, die dem Verurteilten auferlegt werden. Der Pflichtverteidiger rechnet zwar zunächst gegenüber der Staatskasse ab, diese holt sich das Geld aber anschließend vom Verurteilten zurück.

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nein, ein Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos. Pflichtverteidigung ist kein „Armenrecht“ und nicht mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht vergleichbar. Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er die Pflichtverteidigerkosten als Teil der Verfahrenskosten selbst tragen. Nur bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Kosten vollständig.

Was kostet ein Pflichtverteidiger im Vergleich zu einem Wahlverteidiger?

Die Gebühren eines Pflichtverteidigers betragen 80 % der sogenannten Mittelgebühr und liegen damit deutlich unter den Kosten eines Wahlverteidigers. Selbst wenn der Verurteilte die Pflichtverteidigerkosten tragen muss, zahlt er in aller Regel weniger, als wenn er einen Wahlverteidiger beauftragt hätte.

Wer trägt die Pflichtverteidigerkosten bei Freispruch?

Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse sämtliche Kosten und Auslagen des Verfahrens – einschließlich der Pflichtverteidigergebühren. Der Pflichtverteidiger erhält in diesem Fall sogar die höheren Gebühren eines Wahlverteidigers. Den freigesprochenen Angeklagten treffen keine Kosten, sofern er keine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Verteidiger getroffen hat.

Gibt es Ausnahmen bei den Pflichtverteidigerkosten im Jugendstrafverfahren?

Ja, im Jugendstrafverfahren wird gemäß § 74 JGG häufig davon abgesehen, dem Verurteilten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das bedeutet, dass junge Beschuldigte in vielen Fällen die Pflichtverteidigerkosten nicht selbst tragen müssen – anders als im allgemeinen Strafverfahren.