Pflichtverteidiger & Prozesskostenhilfe

Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe - Symbolbild

Pflichtverteidigung und PKH

Pflichtverteidiger und Prozesskostenhilfe - wie ist das Verhältnis?

Einleitung

Anwälte kosten Geld. Viele erfahrene Strafverteidiger rechnen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, sondern bestehen schon bei Abschluss des Mandats darauf, dass der Mandant eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Meist wird dann auch gleich ein Vorschuss fällig. Das ist für viele, die in einem Strafverfahren beschuldigt sind, ein Problem. Ohne Geld kein Anwalt. Aber muss dann nicht die Prozesskostenhilfe einspringen? Oder kann man sich einen Pflichtverteidiger suchen, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann? Leider ist es nicht so einfach.

Das "Recht", sich selbst zu verteidigen

Grundsätzlich gibt es in einfachen Strafverfahren keinen Anwaltszwang. Wenn Ihnen also zum Beispiel „nur“ ein Ladendiebstahl vorgeworfen wird, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie sich in dem Strafverfahren selbst verteidigen können – ein Rechtsanwalt ist hier nicht zwingend erforderlich. Dass das faktisch häufig nicht zutrifft, weil das Recht auch in einfachen Verfahren kompliziert sein kann, spielt erst einmal keine Rolle. Es gibt deshalb auch keinen Anspruch auf anwaltlichen Beistand. Eine Ausnahme ist die sogenannte „notwendige Verteidigung“ – besser bekannt als Pflichtverteidigung.

 

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Wenn gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Vorwurf erhoben wird oder wenn es Gründe gibt, weshalb er sich nicht selbst verteidigen kann, dann muss ihm von Gesetzes wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Die Voraussetzungen der Beiordnung sind recht eng; in den meisten Strafverfahren liegen sie nicht vor – mit der Folge, dass der Beschuldigte entweder einen Wahlverteidiger beauftragt oder sich allein verteidigen muss. Wichtig dabei: Es spielt nach dem Gesetz keine Rolle, wie Ihre Einkommensverhältnisse sind. Auch einem Millionär würde ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er sich keinen Wahlverteidiger nimmt und wenn die Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann wird auch kein Verteidiger beigeordnet, egal ob sich der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger leisten kann. Die Pflichtverteidigung „hilft“ also nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass Sie Ihren Verteidiger selbst zahlen müssen (es sei denn, Ihre Rechtsschutzversicherung tritt ein). Leider hilft Ihnen auch die Prozesskostenhilfe im Strafrecht nicht weiter.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (PKH) soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können. Das Problem: Im Strafrecht gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe – jedenfalls nicht, wenn Sie im Strafverfahren beschuldigt sind. Hier gilt der Grundsatz, der oben schon dargelegt wurde: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Beschuldigte in einfachen Verfahren selbst verteidigen können. Soweit also kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, kann Ihnen auch die Prozesskostenhilfe im Strafrecht nicht weiterhelfen.

Fazit

Die Pflichtverteidigung hat nichts mit den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Beschuldigten zu tun. Sie hat dementsprechend auch nichts mit der Prozesskostenhilfe zu tun. Die Prozesskostenhilfe soll zwar Menschen mit geringem Einkommen zu ihrem Recht verhelfen – aber nicht im Strafverfahren. Hier bleibt es leider dabei: Wer sich keinen Anwalt leisten kann, muss sich selbst verteidigen, solange die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vorliegen.
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