Pflichtverteidiger beantragen - wie und wann?
Eine Pflichtverteidigung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Pflichtverteidiger wird also nicht deshalb beigeordnet, weil sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern weil das Gesetz die Mitwirkung eines Verteidigers in dem Strafverfahren als zwingend erforderlich ansieht („notwendig“). Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, also die Voraussetzungen einer Beiordnung, dann stellt sich die Frage, wie man einen Pflichtverteidiger beantragt.
Wann ist ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger sinnvoll?
Eigentlich ist ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger gar nicht erforderlich. Denn immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, sollte das Gericht von Amts wegen – also ohne Antrag – die Beiordnung des Pflichtverteidigers beschließen.
In vielen Fällen kann es aber sinnvoll sein, trotzdem einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Beispiele:
- Das Gericht kennt die Tatsachen nicht, die eine Beiordnung erforderlich machen.
- Es ist ein Grenzfall, in dem nicht eindeutig ist, ob eine Beiordnung erforderlich ist.
Nicht selten sind die Gründe, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen würden, dem Gericht unbekannt. Leidet der Beschuldigte beispielsweise unter einer Krankheit, die ihn in seiner Verteidigungsfähigkeit einschränkt, so kann dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen – ein entsprechender Antrag wäre begründet. Häufig liegen auch Grenzfälle vor: Gerade dann, wenn unklar ist, welche Strafe den Angeklagten im Falle der Verurteilung erwartet, kann ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger begründet sein.
Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?
Für einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger gibt es keine besonderen Erfordernisse. Da aber auf jeden Fall begründet werden sollte, weshalb ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ – also ein Fall der Pflichtverteidigung – vorliegt, sollte der Antrag von einem Anwalt gestellt werden. Es ist deshalb sinnvoller, erst mit einem Anwalt zu sprechen, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Ihrem Fall in Betracht kommt. Ist das der Fall, wird der Rechtsanwalt auch den Antrag stellen und begründen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, so kann der Anwalt dagegen Beschwerde erheben.
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Macht es in Ihrem Verfahren Sinn, einen Pflichtverteidiger zu beantragen? Ist Ihr Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung? Stellen Sie eine kostenlose und unverbindliche Anfrage. Gern gebe ich Ihnen eine Einschätzung, ob in Ihrem Verfahren ein Beiordnungsantrag gestellt werden sollte.
Wann ist der Antrag auf Beiordnung sinnlos?
Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO oder andere gesetzliche Beiordnungsgründe nicht vor, ist ein Antrag sinnlos. Einen Antrag mit der Begründung „Ich kann mir keinen Anwalt leisten, deshalb ist mir ein Pflichtverteidiger beizuordnen“ wird das Gericht ablehnen. Sprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger, er wird Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrags beraten können.