LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.07.2023 – 1 Qs 48/23

Beiordnung bei Lern- und Schwerbehinderung

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.07.2023 – 1 Qs 48/23

Beiordnung bei Lern- und Schwerbehinderung

Gegenstand der Entscheidung

Dem Angeschuldigten war Handel mit BtM vorgeworfen worden. Sein Wahlverteidiger beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Er begründete diesen Antrag mit der Vorlage einer Bescheinigung, wonach die Schwerbehinderteneigenschaft des Angeschuldigten mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde. Dem Angeschuldigten wurde ferner eine Verhaltensstörung und eine Lernbehinderung attestiert. Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab. Gegen diesen ablehnenden Beschluss legte der Verteidiger die sofortige Beschwerde ein. Diese war erfolgreich. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.

Aus den Gründen

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen. […] Eine gänzliche Verteidigungsunfähigkeit muss für ein Erfüllt sein der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Abzustellen ist nach diesem Maßstab daher nicht […] auf das dem Angeschuldigten vorgeworfene – und diesem im Übrigen erst noch nachzuweisende – strukturierte Vorgehen bei Begehung der zur Last gelegten Tat, weil vom Tatvorwurf keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, sich adäquat verteidigen zu können, gezogen werden können.

Lernschwierigkeiten und andere kognitive Einschränkungen legen die Annahme des § 140 Abs. 2 StPO nahe.

Hinweise zur Entscheidung

Wie so häufig geht es in dieser Entscheidung um die Frage, wann ein Angeschuldeter in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen und wann er diese Fähigkeit nicht hat, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Amtsgerichte tendieren dazu, die Vorschrift des § 140 StPO möglichst eng auszulegen und Beiordnungsanträge abzulehnen. Häufig kann eine Verteidigung aus finanziellen Gründen nicht fortgeführt werden, wenn die Beiordnung nicht erfolgt. Aus Sicht des Gerichts kann das Verfahren deshalb „ungestört“ durch eine Verteidigung fortgeführt werden, wenn eine Beiordnung abgelehnt wird. Gegen eine solche Ablehnung des Amtsgerichts hat der Anwalt des Angeschuldigten hier Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend aufgehoben. Es liegt auf der Hand, dass ein Angeschuldigter, dem eine Lernbehinderung und deshalb eine 50-prozentige Schwerbehinderung attestiert wurde, Schwierigkeiten haben wird, den Akteninhalt zu erfassen und sich sachgerecht zu verteidigen. Aus Sicht des Landgerichts spielte es auch keine Rolle, dass die Bescheinigung, die der Verteidiger vorgelegt hat, fünf Jahre alt war. Denn aus der Bescheinigung ergab sich, dass die Behinderung auf unbestimmte Zeit attestiert wurde.