Pflichtverteidiger Antrag

Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger beantragen – wie und wann?

Eine Pflichtverteidigung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Pflichtverteidiger wird also nicht deshalb beigeordnet, weil sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern weil das Gesetz die Mitwirkung eines Verteidigers in dem Strafverfahren als zwingend erforderlich ansieht („notwendig“). Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, also die Voraussetzungen einer Beiordnung, dann stellt sich die Frage, wie man einen Pflichtverteidiger beantragt.

Wann ist ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger sinnvoll?

Eigentlich ist ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger gar nicht erforderlich. Denn immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, sollte das Gericht von Amts wegen – also ohne Antrag – die Beiordnung des Pflichtverteidigers beschließen.

In vielen Fällen kann es aber sinnvoll sein, trotzdem einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Beispiele:

  • Das Gericht kennt die Tatsachen nicht, die eine Beiordnung erforderlich machen.
  • Es ist ein Grenzfall, in dem nicht eindeutig ist, ob eine Beiordnung erforderlich ist.

Nicht selten sind die Gründe, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen würden, dem Gericht unbekannt. Leidet der Beschuldigte beispielsweise unter einer Krankheit, die ihn in seiner Verteidigungsfähigkeit einschränkt, so kann dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen – ein entsprechender Antrag wäre begründet. Häufig liegen auch Grenzfälle vor: Gerade dann, wenn unklar ist, welche Strafe den Angeklagten im Falle der Verurteilung erwartet, kann ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger begründet sein.

Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?

Für einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger gibt es keine besonderen Erfordernisse. Da aber auf jeden Fall begründet werden sollte, weshalb ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ – also ein Fall der Pflichtverteidigung – vorliegt, sollte der Antrag von einem Anwalt gestellt werden. Es ist deshalb sinnvoller, erst mit einem Anwalt zu sprechen, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Ihrem Fall in Betracht kommt. Ist das der Fall, wird der Rechtsanwalt auch den Antrag stellen und begründen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, so kann der Anwalt dagegen Beschwerde erheben.

Wann ist der Antrag auf Beiordnung sinnlos?

Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO oder andere gesetzliche Beiordnungsgründe nicht vor, ist ein Antrag sinnlos. Einen Antrag mit der Begründung „Ich kann mir keinen Anwalt leisten, deshalb ist mir ein Pflichtverteidiger beizuordnen“ wird das Gericht ablehnen. Sprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger, er wird Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrags beraten können.

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FAQ

Häufige Fragen zum Pflichtverteidigerantrag

Bekommt man einen Pflichtverteidiger, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann?

Nein, die finanzielle Situation des Beschuldigten ist kein Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Entscheidend ist allein, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Das Gesetz knüpft die Pflichtverteidigung an die Schwere oder Komplexität des Verfahrens, nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Antrag, der allein auf fehlende finanzielle Mittel gestützt wird, wird vom Gericht abgelehnt.

Wer stellt den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers?

Grundsätzlich kann der Beschuldigte den Antrag selbst stellen. Es ist jedoch ratsam, dass ein Rechtsanwalt den Antrag formuliert und begründet, da dargelegt werden muss, warum ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen und bei einer Ablehnung sofortige Beschwerde einlegen.

Was passiert, wenn der Antrag auf einen Pflichtverteidiger abgelehnt wird?

Gegen die Ablehnung der Beiordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Dabei prüft das übergeordnete Gericht, ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung tatsächlich nicht vorliegen. Ein Anwalt kann die Beschwerde begründen und gegebenenfalls weitere Umstände vortragen, die eine Beiordnung rechtfertigen. In manchen Fällen ändern sich die Voraussetzungen auch im Laufe des Verfahrens, sodass ein erneuter Antrag Erfolg haben kann.

In welchen Fällen liegt eine notwendige Verteidigung vor?

Die wichtigsten Fälle sind in § 140 StPO geregelt. Eine Pflichtverteidigung ist unter anderem vorgeschrieben, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet oder wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet. Auch die Schwere der zu erwartenden Strafe oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können eine Beiordnung begründen.

Kann ich mir den Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja, der Beschuldigte hat ein Wahlrecht. Das Gericht fordert in der Regel dazu auf, einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen, der dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Dieses Recht sollte unbedingt genutzt werden, denn ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und oft schwer durchzusetzen.