Pflichtverteidiger vom Fachanwalt erklärt
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein „normaler“ Anwalt, der vom Gericht beigeordnet wird
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten vom Gericht durch einen sogenannten Beiordnungsbeschluss beigeordnet wird. Mit der Beiordnung wird der Rechtsanwalt zum Verteidiger des Beschuldigten. Im Gesetz wird der Pflichtverteidiger als „notwendiger Verteidiger“ bezeichnet (§ 140 StPO). Diese Bezeichnung zeigt schon, dass ein Verteidiger nur dann beigeordnet wird, wenn er für die Durchführung des Strafverfahrens zwingend erforderlich ist – nämlich dann, wenn ein Verteidiger notwendig ist.
Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass sich der Beschuldigte in einfachen und bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen selbst verteidigen kann. In diesen Fällen ist in der Regel kein Verteidiger notwendig. Deshalb wird in diesen Fällen auch keiner beigeordnet. Wird dem Beschuldigten aber eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen, oder ist die Sache aus anderen Gründen schwierig oder kompliziert, dann muss das Gericht dem Beschuldigten einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn der Beschuldigte noch keinen Anwalt gewählt hat. Diesen beigeordneten Anwalt nennt man dann Pflichtverteidiger – im Unterschied zum nicht beigeordneten Wahlverteidiger.
Jeder Rechtsanwalt kann beigeordnet werden
In Deutschland kann grundsätzlich jeder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Anwälte, die Pflichtverteidigungen übernehmen, sind in aller Regel nicht ausschließlich als Pflichtverteidiger tätig (anders als zum Beispiel „public defender“ in den USA). Viele Strafverteidiger, die ihre Mandanten in der Regel als Wahlverteidiger verteidigen, übernehmen auch Pflichtverteidigungen. Allerdings gibt es auch Strafverteidiger, die keine oder nur selten als Pflichtverteidiger tätig werden – die Gründe dafür sind meist finanzieller Natur.
Warum gibt es überhaupt Pflichtverteidiger?
Die Pflichtverteidigung soll den Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleisten („fair trial“). Dieser Grundsatz ist in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehalten und gilt auch im deutschen Strafverfahren. Art. 6 Abs. 3 EMRK schreibt das Recht auf einen Beistand ausdrücklich vor:
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: (…) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist,
Wenn sich der Angeklagte, dem beispielsweise ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird und dem deshalb eine langjährige Haftstrafe droht, im Strafverfahren gegenüber den Strafrichtern und Staatsanwälten selbst verteidigen müsste, obwohl er die rechtlichen Regeln nicht kennt, dann wäre das Strafverfahren evident unfair. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte hier einen Beistand braucht, um das eklatante Ungleichgewicht auszugleichen. Hier kommt der Pflichtverteidiger ins Spiel. Er soll als Beistand des Beschuldigten, der bislang keinen Verteidiger hat, eine Art Waffengleichheit herstellen. Die Pflichtverteidigung ist also dazu da, ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Aufgaben und Rechte des Pflichtverteidigers
Die Aufgaben des Pflichtverteidigers sind die gleichen wie die eines „normalen“ Strafverteidigers, also eines Wahlverteidigers. Er soll parteiisch für den Beschuldigten tätig sein und dafür sorgen, dass das Verfahren gemäß den Regeln des Strafverfahrens abläuft. Dabei ist er Beistand des Beschuldigten, er soll also beraten, informieren und aufklären. Und natürlich soll er dafür sorgen, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt und durchgesetzt werden.
Die Werkzeuge, die dem Pflichtverteidiger zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen, sind die gleichen wie die eines Wahlverteidigers. Der Pflichtverteidiger hat prozessual grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein regulärer Verteidiger. Einige Unterschiede gibt es allerdings, die aus der Rolle der Pflichtverteidigung resultieren. Ein Pflichtverteidiger kann beispielsweise nicht das Mandat niederlegen. Durch den Beiordnungsbeschluss des Gerichts wird er verpflichtet, die Verteidigung zu führen. Theoretisch sogar gegen seinen Willen! Praktisch gibt es aber keine rechtlichen Gründe, weshalb ein Pflichtverteidiger nicht exakt die gleiche Verteidigung führen kann wie ein Wahlverteidiger.
Pflichtverteidigung hat nichts mit den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten zu tun
Kein Geld für den Anwalt, also bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Irrtum. Wenn Sie bis hierher gelesen haben, dann haben Sie schon festgestellt, dass nirgendwo die Rede davon war, ob der Beschuldigte Geld hat oder nicht. Nach dem Gesetz hat die Pflichtverteidigung nichts mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu tun. Nicht jeder, der sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt automatisch einen Pflichtverteidiger! Nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen ein Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil es sich zum Beispiel nur um ein Bagatelldelikt handelt und auch sonst keine Beiordnungsgründe vorliegen, dann geht das Gesetz davon aus, dass Sie sich selbst verteidigen können und müssen. Wenn Sie in diesen Fällen einen Verteidiger wollen, dann müssen Sie einen Wahlverteidiger beauftragen (und bezahlen).
Ist ein Pflichtverteidiger ein Anwalt auf Staatskosten?
Noch ein häufiger Irrtum: Viele gehen davon aus, dass der Pflichtverteidiger ein Anwalt auf Staatskosten sei. Das ist allerdings nicht richtig. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren zwar mit der Landeskasse ab – erhält sein Geld also erst einmal vom Staat. Wird der Beschuldigte allerdings verurteilt, dann werden die Kosten des Pflichtverteidigers dem Verurteilten als Verfahrenskosten auferlegt. Nur im Falle des Freispruchs (oder der Einstellung) werden die Kosten der Landeskasse auferlegt. Dann gibt es auch keine Rückforderung der Kosten.
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Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger
Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht durch einen Beiordnungsbeschluss bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Wahlverteidiger wird hingegen vom Beschuldigten selbst beauftragt und bezahlt. In ihren Rechten und Pflichten unterscheiden sich beide kaum – der Pflichtverteidiger kann grundsätzlich die gleiche Verteidigung führen wie ein Wahlverteidiger. Ein wesentlicher Unterschied: Der Pflichtverteidiger kann sein Mandat nicht niederlegen, während der Wahlverteidiger das Mandatsverhältnis beenden kann.
Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren zunächst mit der Landeskasse ab. Wird der Beschuldigte jedoch verurteilt, werden ihm die Kosten des Pflichtverteidigers als Verfahrenskosten auferlegt. Nur bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten endgültig. Der Pflichtverteidiger ist also kein „kostenloser Anwalt“, wie häufig angenommen wird.
Ja, der Beschuldigte hat ein gesetzliches Wahlrecht. Das Gericht fordert in der Regel dazu auf, einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen, der dann beigeordnet wird. Dieses Recht sollte unbedingt wahrgenommen werden, denn ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wird das Wahlrecht vom Gericht missachtet, kann dies einen Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel darstellen.
Nein, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt nicht von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ab. Entscheidend ist allein, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt – also ob die Schwere des Vorwurfs oder die Komplexität des Verfahrens die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erfordern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Beschuldigte einen Wahlverteidiger auf eigene Kosten beauftragen oder sich selbst verteidigen.
Die wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung regelt § 140 StPO. Ein Pflichtverteidiger wird unter anderem bestellt, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, er sich in Untersuchungshaft befindet oder die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet. Auch eine hohe Straferwartung, besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, können eine Beiordnung begründen.