Sie wollen einen Pflichtverteidiger beantragen?

Mein Name ist Albrecht Popken. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.

Mit 20 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger kann ich auch Ihnen bei Ihrem Antrag helfen. 

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Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht,

Der bessere Weg, einen Pflichtverteidiger zu beantragen

Fachanwalt für Strafrecht als Ihr Pflichtverteidiger

Beiordnungsanträge, die von den Beschuldigten selbst gestellt werden, haben selten Erfolg. Sie sollten deshalb Ihren Antrag auf Beiordnung bereits vom Anwalt stellen lassen, der die Pflichtverteidigung übernehmen soll. Melden Sie sich, gerne können wir über Ihre Sache sprechen. Kostenlos und unverbindlich!

seit

2003

20 Jahre Erfahrung

über

+1000

Strafrechtsfälle

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Zwanzig Jahre Berufserfahrung im Strafrecht.
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Wie Sie am besten einen Pflichtverteidiger beantragen

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Sie entscheiden nach unserem Gespräch in Ruhe, ob Sie mich mit Ihrer Pflichtverteidigung beauftragen wollen. 

Ich beantrage die Beiordnung

Wenn Sie sich entschieden haben und die Voraussetzungen vorliegen, beantrage ich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Nach Akteneinsicht besprechen wir gemeinsam die Verteidigungsstrategie. 

Was Mandanten sagen

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Fragen zur Pflichtverteidigung?

Hier finden Sie die Antworten

Der "normale" Strafverteidiger, den Sie sich selbst aussuchen und den Sie selbst bezahlen, bezeichnet man als Wahlverteidiger. Ein Pflichtverteidiger wird demgegenüber vom Gericht beigeordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren grundsätzlich  mit der Landeskasse ab. 

Beiordnungsanträge, die vom Beschuldigten selbst gestellt werden, haben selten Erfolg. Selbst wenn die Voraussetzungen der Beiordnung eigentlich vorliegen, sind die Chancen bei einem selbst gestellten Antrag geringer. Es ist deshalb sinnvoller, wenn der Antrag auf Beiordnung von einem Fachanwalt gestellt wird. 

Ob ich Ihnen in Ihrer Sache helfen kann und ob ich der richtige Anwalt für Ihre Sache bin, können wir nur im persönlichen Gespräch klären. Schreiben Sie einfach eine Nachricht, ich melde mich. Dann sprechen wir über Ihre Sache. Kostenlos und unverbindlich. 

Nein. Die Pflichtverteidigung hat nichts mit den Einkommensverhältnissen zu tun. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der „notwendigen Verteidigung“ vorliegen, damit das Gericht Ihnen einen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnet. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kann ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern. Melden Sie sich! Fragen kostet nichts. 

Ja, Sie haben ein Wahlrecht, von dem Sie auch Gebrauch machen sollten. Verletzt das Gericht Ihr Wahlrecht und ordnet einen Verteidiger bei, mit dem Sie nicht einverstanden sind, kann das ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel sein. 

Nein. Nach der letzten Änderung des Gesetzes muss der Pflichtverteidiger nicht mehr zwingend am Gerichtsort ansässig sein. Es kommt auf den Einzelfall an, ob es sinnvoll ist, einen Pflichtverteidiger aus Berlin für Ihre Sache zu beauftragen.

Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung auf Staatskosten. Wenn Sie in dem Strafverfahren verurteilt werden, dann müssen Sie die Gebühren des Pflichtverteidigers der Landeskasse erstatten. Es sei denn, die Gebühren werden später „niedergeschlagen“, was häufig vorkommt.

Wie hoch diese Gebühren einer Pflichtverteidigung sind, kann man nicht für alle Fälle allgemein sagen. Sprechen Sie mit mir, dann kann ich Ihnen eine Einschätzung geben. 

Von einer Beauftragung sollte man eigentlich nicht sprechen. Das Gericht ordnet einen Pflichtverteidiger bei durch einen Beiordnungsbeschluss. Im Idealfall wird der Verteidiger beigeordnet, den sich der Beschuldigte selbst zuvor ausgesucht hat. Da hier vor der Beiordnung ein Mandatsverhältnis begründet wird, könnte man an dieser Stelle am ehesten von einer Beauftragung sprechen. Also: Wenn Sie mich nach unserem Erstgespräch beauftragen, beantrage ich meine Beiordnung. Das Gericht wird dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, meine Beiordnung beschließen. 

Wenn die Beauftragung eines Wahlverteidigers aus finanziellen Gründen ausscheidet und auch die gesetzlichen Gründe, in denen ein Wechsel möglich ist, ausscheiden, kommt am ehesten der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel in Betracht. Dazu muss der bisherige Pflichtverteidiger zustimmen und der neue Verteidiger erklären, dass er auf bereits entstandene Gebühren verzichten wird.

Wenn Sie vom Amtsgericht Tiergarten oder vom Landgericht Berlin aufgefordert wurden, einen Pflichtverteidiger zu benennen, dann sollten Sie sich so schnell wie möglich melden. Warten Sie nicht, bis das Gericht Ihnen einen Verteidiger beiordnet. 

Nein, es gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO.

Nein. Nach der Beiordnung muss der Anwalt die Pflichtverteidigung durchführen, er kann das Mandat nicht niederlegen oder kündigen. Nur im Fall der oben erwähnten seltenen Ausnahme bei der Vorführung vor den nächsten Richter gem. § 115a StPO sieht das Gesetz vor, dass der Pflichtverteidiger sein Mandat beenden kann. Ansonsten kann der Pflichtverteidiger ebenso wie der Beschuldigte seine Entpflichtung beantragen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist. Dieser Antrag wird aber eher noch seltener begründet sein als der Antrag des Beschuldigten.

Pflichtverteidigung hat nicht den besten Ruf. Es gibt Fälle, in denen unerfahrene Junganwälte Pflichtverteidigungen übernehmen, dann kann es an der Erfahrung fehlen. Es gibt auch Fälle, in denen der Pflichtverteidiger zu wenig für seinen Mandanten tut, weil die Gebühren zu niedrig sind. Es gibt aber auch Anwälte, die keinen Unterschied machen zwischen ihren regulären (zahlenden) Mandanten und den Mandanten, die als Pflichtverteidiger verteidigt werden. Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich einen persönlichen Eindruck von Ihrem Pflichtverteidiger verschaffen, bevor Sie ihn beauftragen. Und verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht Ihnen einen „guten“ Pflichtverteidiger aussucht. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!