Pflichtverteidigerkosten? F\u00fcr den Beschuldigten, der ohnehin knapp bei Kasse ist, ist die Frage, wer am Ende des Verfahrens\u00a0die Kosten eines Pflichtverteidigers<\/strong>\u00a0tr\u00e4gt, von besonderer Bedeutung. Denn wer Geld hat, nimmt sich in aller Regel einen Wahlverteidiger. Wer kein Geld hat, bekommt einen Pflichtverteidiger. Das ist die Realit\u00e4t im Strafverfahren, auch wenn die Strafprozessordnung gar nicht nach den Einkommensverh\u00e4ltnissen des Beschuldigten fragt.<\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Viele denken, dass Pflichtverteidigung eine Art Armenrecht sei, so dass demjenigen, der sich keinen Anwalt leisten kann, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird \u2013 vergleichbar etwa mit der\u00a0Prozesskostenhilfe<\/a> im Zivilrecht. Das ist falsch. Denn die Kosten eines Pflichtverteidigers geh\u00f6ren zu den Verfahrenskosten. Und die Verfahrenskosten tr\u00e4gt der Verurteilte.<\/p>
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Wird der Beschuldigte also im Strafverfahren verurteilt, dann muss er die Kosten des Strafverfahrens tragen, hierzu geh\u00f6ren auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Praktisch bedeutet dass, das der Pflichtverteidiger seine Geb\u00fchren gegen\u00fcber der Staatskasse abrechnet, die Staatskasse sich das Geld aber sp\u00e4ter vom Verurteilten zur\u00fcckholt<\/b>. Unter Umst\u00e4nden kann es sein, dass dem Verurteilten die Kosten nur teilweise auferlegt werden \u2013 allerdings sind diese F\u00e4lle selten. Und im Jugendstrafverfahren wird von einer Auferlegung der Verfahrenskosten \u2013 also auch der Pflichtverteidigerkosten \u2013 h\u00e4ufig\u00a0abgesehen<\/a> (\u00a7 74 JGG<\/a>).<\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t