Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung vorliegen? Sie sind in einem Strafverfahren beschuldigt, und m\u00f6chten wissen, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht? Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage. Das Problem ist allerdings, dass sich die F\u00e4lle kaum verallgemeinern lassen. Gerade die Frage, ob ein Pflichtverteidiger nach der wichtigen Generalklausel in \u00a7 140 Abs. 2 StPO beizuordnen ist, kann allgemein nicht beantwortet werden. Wenn Sie deshalb Zweifel haben, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht oder nicht, dann schreiben Sie eine kurze Nachricht<\/a>. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der in bestimmten F\u00e4llen vom Gericht beigeordnet wird, einen Beschuldigten in einem Strafverfahren zu verteidigen. Dies geschieht nicht, weil der Beschuldigte sich keinen Anwalt leisten kann, sondern weil eine sogenannte \u201enotwendige Verteidigung\u201c vorliegt. Das bedeutet, dass das Gesetz f\u00fcr spezifische Situationen eine Verteidigung durch einen Anwalt vorschreibt, um ein faires Verfahren zu garantieren. Ohne Mitwirkung des Verteidigers w\u00e4re die Durchf\u00fchrung des Verfahrens unzul\u00e4ssig \u2013 daher die gesetzliche Bezeichnung \u201enotwendige Verteidigung\u201c.\u00a0<\/span><\/p>
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Pflichtverteidiger kein \u201eAnwalt auf Staatskosten\u201c ist. Die Landeskasse \u00fcbernimmt zwar zun\u00e4chst die Kosten, jedoch kann der Beschuldigte, wenn er verurteilt wird, verpflichtet werden, diese Kosten zur\u00fcckzuzahlen. Der Pflichtverteidiger ist ein vollwertiger Anwalt, der die Rechte seines Mandanten unabh\u00e4ngig vom Staat vertritt und dabei die gleichen Pflichten hat wie ein selbst gew\u00e4hlter Anwalt (der sogenannte Wahlverteidiger).\u00a0<\/span><\/p>
Im Folgenden soll erl\u00e4utert werden, in welchen Situationen das Gesetz die Verteidigung als notwendig ansieht \u2013 wann also die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Ein Pflichtverteidiger wird einem Beschuldigten in bestimmten, gesetzlich geregelten F\u00e4llen beigeordnet. Diese F\u00e4lle sind in \u00a7 140 der Strafprozessordnung (StPO) definiert und umfassen Situationen, in denen der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Verteidigers als unerl\u00e4sslich f\u00fcr ein faires Verfahren ansieht. Von der Systematik ist zuerst zu pr\u00fcfen, ob einer der ausdr\u00fccklichen Beiordnungsgr\u00fcnde in \u00a7 140 Abs. 1 StPO vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist zu pr\u00fcfen, ob die allgemeinere Klausel in \u00a7 140 Abs. 2 StPO eingreift.<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t
In \u00a7\u00a0140 Abs. 1 der Strafprozessordnung findet sich ein ganzer Katalog von Gr\u00fcnden, in denen dem Beschuldigten in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Diese Kataloggr\u00fcnde beziehen sich \u00fcberwiegend auf schwerwiegende Vorw\u00fcrfe (Nr. 1 und Nr. 2) oder auf Verfahren, in denen Haft oder Unterbringung im Raum stehen. <\/span><\/p>
Im Einzelnen wird nach dieser Vorschrift ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn:<\/span><\/p>
Einige dieser Beiordnungsgr\u00fcnde haben eine gro\u00dfe praktische Bedeutung, so zum Beispiel der Vorwurf des <\/span>Verbrechens<\/b> (Nr. 2). Andere hingegen sind eher in Ausnahmef\u00e4llen relevant (zum Beispiel der Ausschluss des Verteidigers von der Mitwirkung in Nr. 8). Wenn keiner dieser sogenannten Kataloggr\u00fcnde einschl\u00e4gig ist, dann kommt eine Beiordnung nach der allgemeinen Vorschrift in \u00a7\u00a0140 Abs. 2 StPO in Betracht.<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
W\u00e4hrend \u00a7 140 Abs. 1 StPO einen Katalog sehr spezieller Gr\u00fcnde enth\u00e4lt, wann ein Verteidiger notwendig ist, enth\u00e4lt Absatz 2 der Vorschrift allgemeine Gr\u00fcnde. Die Vorschrift ist also eine Generalklausel, die dann einschl\u00e4gig sein kann, wenn keiner der Gr\u00fcnde in Absatz 1 eingreift. Die Vorschrift gilt f\u00fcr Verfahren am Amtsgericht oder f\u00fcr die Berufungsinstanz am Landgericht. Erstinstanzliche Verfahren am Landgericht sind bereits von \u00a7 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfasst. Ob nach \u00a7 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger notwendig ist, liegt im Ermessen des Vorsitzenden (das ist der Richter, der \u00fcber die Beiordnung entscheidet). <\/span><\/p>
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140 Abs. 2 sieht eine Beiordnung vor, wenn<\/p>
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Die ersten beiden in Absatz 2 genannten Gr\u00fcnde sind mehr oder weniger deckungsgleich, da die Schwere der Tat meist an der zu erwartenden Rechtsfolge festgemacht wird. Danach wird \u00fcberwiegend davon ausgegangen, dass die Schwere der Tat jedenfalls dann begr\u00fcndet ist, wenn <\/span>ein Jahr Freiheitsstrafe<\/b> droht. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze, vielmehr sind auch die pers\u00f6nlichen Folgen f\u00fcr den Angeschuldigten mitzuber\u00fccksichtigen.\u00a0<\/span><\/p>
Die drohende Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe wird sicherlich immer dann erreicht, wenn die Sache am Sch\u00f6ffengericht angeklagt ist. Denn mit einer Anklage zum Sch\u00f6ffengericht hat die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Straferwartung von mindestens zwei Jahren ausgeht. Bei einem Strafverfahren, das beim Einzelrichter am Amtsgericht angeklagt ist, wird die Grenze zu einem Jahr Freiheitsstrafe in der gro\u00dfen Masse der F\u00e4lle nicht erreicht. Denn in den meisten Verfahren droht dem Angeschuldigten keine Freiheitsstrafe, sondern \u201cnur\u201deine Geldstrafe.<\/span><\/p>
Ob eine Geldstrafe allein f\u00fcr sich genommen die Schwere der Tat begr\u00fcnden kann, ist nach der vorherrschenden Rechtsprechung wohl eher zweifelhaft. Es m\u00fcssen schon andere Gr\u00fcnde hinzukommen, die den Verteidiger in dem Verfahren notwendig macht. Denn grunds\u00e4tzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein Beschuldigter selbst verteidigen kann, wenn die Sache nicht schwer wiegt.<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Eine schwierige Sachlage besteht f\u00fcr den Beschuldigten immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers nicht ausreichend wahrnehmen kann. Das <\/span>kann<\/b> zum Beispiel der Fall sein, wenn viele Taten angeklagt sind, wenn der Tatverdacht nur auf Indizien gest\u00fctzt wird, wenn eine schwierige und komplexe Beweisaufnahme bevorsteht oder wenn das Gericht einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt hat. Eine schwierige Sachlage kann auch gegeben sein, wenn eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt.<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Die Unf\u00e4higkeit zur Selbstverteidigung bezieht sich weniger auf die Unkenntnis des Strafprozessrechts, die wohl bei den meisten juristischen Laien vorhanden sein d\u00fcrfte. Hier geht es mehr um pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde, die es dem Beschuldigten unm\u00f6glich machen, sich sachgerecht zu verteidigen. Ein solcher Grund ist mit der Neufassung des Gesetzes ausdr\u00fccklich in Absatz 1 Nr. 11 aufgenommen worden. Nach der alten Gesetzeslage konnte die Seh- oder H\u00f6rbehinderung die Unf\u00e4higkeit zur Selbstverteidigung begr\u00fcnden. Als exemplarisches Beispiel l\u00e4sst sich dieser Umstand immer noch anf\u00fchren. \u00c4hnliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen zum Beispiel psychische Erkrankungen sein, die es dem Beschuldigten unm\u00f6glich machen, sich zu verteidigen. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, sind nach der gesetzlichen Konzeption eng. Das Missverst\u00e4ndnis, dass jeder, der sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, ist leider verbreitet. Deshalb sind viele Mandanten \u00fcberrascht, dass in ihrem Fall kein Grund vorliegen soll, warum ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Trotzdem gibt es Konstellationen, in denen ein gut begr\u00fcndeter Beiordnungsantrag sinnvoll ist und auch zum Erfolg f\u00fchren kann. Der Antrag sollte allerdings nicht vom Beschuldigten selbst gestellt werden, sondern vom Anwalt. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, dann melden Sie sich<\/a>. Gerne pr\u00fcfe ich Ihre Sache unverbindlich. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bedeutet, dass das Gericht dem Beschuldigten einen Rechtsanwalt zur Seite stellt. Das geschieht durch einen sogenannten Beiordnungsbeschluss. Der Anwalt ist dann Pflichtverteidiger f\u00fcr den Beschuldigten. Er rechnet seine Geb\u00fchren am Ende des Verfahrens mit der Landeskasse ab (was aber nicht hei\u00dft, dass die Beiordnung kostenfrei ist<\/a>). <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t
Nein. Es m\u00fcssen die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Beiordnung vorliegen, andernfalls wird das Gericht keinen Verteidiger beiordnen. Wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Beiordnung\u00a0 offensichtlich nicht vorliegen, macht es auch wenig Sinn, einen Beiordnungsantrag zu stellen. Liegen allerdings die Voraussetzungen f\u00fcr die Beiordnung vor, wird jedem Beschuldigten, der noch keinen Anwalt benannt hat, ein Verteidiger beigeordnet. <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t
Der Pflichtverteidiger rechnet mit der Landeskasse ab, erh\u00e4lt also seine Geb\u00fchren \u201cvom Staat\u201d. Dadurch werden die Geb\u00fchren zu Verfahrenskosten. Wird der Beschuldigte verurteilt, dann werden ihm grunds\u00e4tzlich auch die Verfahrenskosten auferlegt. Er muss dann also die Kosten des Strafverfahrens \u2013 und damit auch die Pflichtverteidigergeb\u00fchren \u2013 zur\u00fcckzahlen. H\u00e4ufig sind diese Kosten so hoch, dass sie nicht beigetrieben werden k\u00f6nnen. Dann k\u00f6nnen die Kosten \u201eniedergeschlagen\u201c werden. Das bedeutet, dass der Verurteilte dann nicht zahlen muss. Im Jugendstrafrecht gelten Besonderheiten<\/a>. <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t
Nein. Ein Verteidiger wird beigeordnet, wenn es f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens notwendig ist. Der Beschuldigte kann die Beiordnung nicht ablehnen. Es gibt in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen, also ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch nicht das Recht, sich selbst zu verteidigen. Man k\u00f6nnte sagen, dass in diesen Verfahren Anwaltszwang herrscht. <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t
Was man nicht tun sollte: Den Antrag auf Beiordnung selbst stellen. Was man tun sollte: Sich einen Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht suchen, der grunds\u00e4tzlich bereit ist, Pflichtverteidigungen zu \u00fcbernehmen, und den Sachverhalt mit dem Anwalt besprechen. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird der Anwalt den Beiordnungsantrag stellen und begr\u00fcnden. <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t
In diesem Beitrag ging es, wie Sie gelesen haben, um die Voraussetzungen der Pflichtverteidiger-Beiordnung. Eine ganz andere Frage ist, welche Voraussetzungen der Pflichtverteidiger selbst haben muss, damit er die Pflichtverteidigung \u00fcbernehmen kann. Das Gesetz setzt nur voraus, dass der Pflichtverteidiger ein Anwalt ist, der zugelassen ist. Weitere Voraussetzungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich jeder Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann, unabh\u00e4ngig davon, ob er Erfahrung in der Strafverteidigung hat oder ob er Kenntnisse des Strafprozessrechts hat. <\/span><\/p><\/span>\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Wann muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden? Die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung vorliegen? Sie sind in einem Strafverfahren beschuldigt, und m\u00f6chten wissen, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht? Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage. Das Problem ist allerdings, dass sich die F\u00e4lleā¦<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"template":"","meta":{"inline_featured_image":false},"categories":[67],"tags":[77],"themen_fahrerflucht":[73],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/themen_fahrerflucht\/5366"}],"collection":[{"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/themen_fahrerflucht"}],"about":[{"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/types\/themen_fahrerflucht"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"version-history":[{"count":30,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/themen_fahrerflucht\/5366\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5992,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/themen_fahrerflucht\/5366\/revisions\/5992"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5366"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5366"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5366"},{"taxonomy":"themen_fahrerflucht","embeddable":true,"href":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/wp-json\/wp\/v2\/themen_fahrerflucht?post=5366"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}