{"id":5199,"date":"2023-12-06T14:40:49","date_gmt":"2023-12-06T12:40:49","guid":{"rendered":"http:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/?post_type=themen_fahrerflucht&p=5199"},"modified":"2023-12-28T13:23:59","modified_gmt":"2023-12-28T11:23:59","slug":"pflichtverteidiger-jugendliche","status":"publish","type":"themen_fahrerflucht","link":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/stpo\/pflichtverteidiger-jugendliche\/","title":{"rendered":"Pflichtverteidiger Jugendliche"},"content":{"rendered":"\t\t
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Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren<\/div>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht<\/h2>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Auch im Jugendstrafverfahren spielt die Pflichtverteidigung eine wichtige Rolle. Jugendliche sind meist finanziell nicht in der Lage, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Schon aus diesem Grund wird der Jugendliche selbst keinen Anwalt einschalten. Auch die Eltern sehen h\u00e4ufig nicht die Notwendigkeit eines Strafverteidigers oder sie haben selbst nicht die finanziellen Mittel, einen Wahlverteidiger zu beauftragen.<\/p>

Da das Gesetz aber auch im Jugendstrafverfahren von der \u201enotwendigen Verteidigung\u201c ausgeht, muss das Jugendgericht in vielen F\u00e4llen einen Pflichtverteidiger<\/a> beiordnen. Vor allem dann, wenn dem Jugendlichen oder dem Heranwachsenden ein Verbrechen<\/a> zur Last gelegt wird, ist zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen (dazu unten mehr).<\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t

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Jugendlicher oder Heranwachsender \u2013 Bedeutung f\u00fcr Beiordnung<\/h3>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Im deutschen Jugendstrafrecht unterscheidet das Gesetz zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Definitionen variieren je nach Altersgruppe:<\/p>\n

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  1. Jugendliche<\/strong>: Als Jugendliche gelten Personen, die zwischen 14 und 17 Jahren alt sind. Das Jugendstrafrecht (JGG) gilt f\u00fcr Jugendliche immer. Das JGG sieht spezielle Regelungen und vor allem spezielle Sanktionen vor, die in erster Linie auf Erziehung und weniger auf Strafe abzielen.<\/li>\n
  2. Heranwachsende<\/strong>: Heranwachsende sind Personen im Alter von 18 bis 20 Jahren. F\u00fcr sie gilt grunds\u00e4tzlich das allgemeine Strafrecht (StGB), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (\u00a7 105 JGG) werden aber weiterhin die Besonderheiten des Jugendstrafrechts ber\u00fccksichtigt. Dies bedeutet, dass bei Heranwachsenden auch die erzieherischen Aspekte im Strafverfahren eine Rolle spielen k\u00f6nnen. Ab 21 gilt der Beschuldigte als Erwachsener, hier findet immer das \u201eErwachsenenstrafrecht\u201c Anwendung, das JGG ist ausgeschlossen. Es kommt immer auf das Alter zum Tatzeitpunkt an. <\/li>\n<\/ol>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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    Keine Bedeutung f\u00fcr die Beiordnung<\/h6>\n

    F\u00fcr die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei dem Beschuldigten um einen Jugendlichen oder um einen Heranwachsenden handelt. Im Ergebnis gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze. Wird bei dem Heranwachsendem das Jugendstrafrecht angewandt, dann gilt auch die Sondervorschrift des \u00a7 68 JGG.<\/p><\/p> <\/div>\n <\/div>\n\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t

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    Voraussetzungen f\u00fcr Beiordnung des Pflichtverteidigers im Jugendverfahren<\/h3>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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    Zus\u00e4tzliche Beiordnungsgr\u00fcnde in \u00a7 68 JGG<\/h3>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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    Im Jugendstrafverfahren wird die allgemeine Vorschrift des \u00a7 140 StPO<\/a> (Notwendige Verteidigung) durch die Vorschrift des \u00a7 68 Jugendgerichtsgesetz (JGG) erg\u00e4nzt. Nach \u00a7 68 Nr. 1 JGG<\/a>\u00a0muss dem jungen Beschuldigten nicht nur in den F\u00e4llen des \u00a7 140 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sondern dar\u00fcber hinaus auch in drei zus\u00e4tzlichen Fallgruppen:<\/p>