{"id":5038,"date":"2023-10-13T11:17:55","date_gmt":"2023-10-13T09:17:55","guid":{"rendered":"http:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/?post_type=themen_fahrerflucht&p=5038"},"modified":"2023-12-26T17:25:10","modified_gmt":"2023-12-26T15:25:10","slug":"pflichtverteidiger-wechseln","status":"publish","type":"themen_fahrerflucht","link":"https:\/\/pflichtverteidigerinfo.loc\/stpo\/pflichtverteidiger-wechseln\/","title":{"rendered":"Pflichtverteidiger wechseln"},"content":{"rendered":"\t\t
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Wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln?<\/div>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Pflichtverteidigerwechsel<\/h2>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Sie sind mit Ihrem bisherigen Pflichtverteidiger<\/a> unzufrieden und wollen deshalb den Pflichtverteidiger wechseln? Oder Ihnen wurde gerade ein Pflichtverteidiger beigeordnet und Sie m\u00f6chten eigentlich einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger haben? Die M\u00f6glichkeiten, wann und wie man den Pflichtverteidiger austauschen kann, unterscheiden sich stark. In einigen Situationen ist es einfach, einen neuen Verteidiger beigeordnet zu bekommen. In anderen Situationen ist es schwierig bis ausgeschlossen, sodass man entweder mit dem bisherigen Verteidiger weitermachen muss oder \u2013 falls es finanziell irgendwie m\u00f6glich ist \u2013 einen Wahlverteidiger beauftragen muss. Im Folgenden werden die Einzelheiten zum Pflichtverteidigerwechsel erl\u00e4utert.\u00a0<\/span><\/p>

Wichtig hervorzuheben: Hier geht es nur um den <\/span>Wechsel des Pflichtverteidigers<\/b>, also des Anwalts, der Ihnen vom Gericht durch einen Beiordnungsbeschluss beigeordnet wurde. Im Unterschied dazu gibt es auch den Wahlverteidiger. Das ist ein Anwalt, den Sie selbst beauftragt haben und der von Ihnen bezahlt wird. Einen Wahlverteidiger k\u00f6nnen Sie einfach auswechseln, indem Sie das Mandatsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen und einen anderen Anwalt beauftragen. Das ist in der Regel unproblematisch, sieht man einmal von den m\u00f6glicherweise negativen finanziellen Folgen ab. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t

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Pflichtverteidigerwechsel im Gesetz<\/h2>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Die Regelungen zur Pflichtverteidigung wurden vor einigen Jahren neu gefasst (<\/span>Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung<\/span><\/a>), dabei wurde <\/span>\u00a7 143a StPO<\/span><\/a> neu in das Gesetz \u00fcbernommen. Die Vorschrift regelt die Auswechslung des Pflichtverteidigers. Viele der hier neu eingef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Auswechslung galten bereits nach alter Rechtslage \u2013 teilweise sind Grunds\u00e4tze, die zuvor von der Rechtsprechung entwickelt worden waren, in das Gesetz \u00fcbernommen worden. Im Einzelnen:<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t

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\u00a7 143a Abs. 1 - Wahlverteidiger wird mandatiert<\/h3>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Der einfachste Weg, den Pflichtverteidiger \u201closzuwerden\u201d, ist f\u00fcr viele Beschuldigte kein gangbarer Weg. Nach dem Gesetz wird die bisherige Bestellung des Pflichtverteidigers grunds\u00e4tzlich dann aufgehoben, wenn sich ein Wahlverteidiger bestellt. Praktisch bedeutet das, dass Sie einen (Wahl-) Verteidiger beauftragen k\u00f6nnen und dass dann der bisherige Pflichtverteidiger \u201eautomatisch\u201c entpflichtet wird. Das Problem: Der Wahlverteidiger wird im Anschluss nicht mehr als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie m\u00fcssen den Verteidiger also selbst bezahlen. Das ist f\u00fcr viele Beschuldigte aus finanziellen Gr\u00fcnden ausgeschlossen, sodass sich schon kein neuer Wahlverteidiger bereit erkl\u00e4ren wird, die Verteidigung zu \u00fcbernehmen \u2013 niemand arbeitet umsonst. \u00a7\u00a0143a Abs. 1 StPO behandelt deshalb nicht die Auswechslung des Pflichtverteidigers, sondern die Beendigung der Beiordnung durch Bestellung eines Wahlverteidigers.<\/span><\/p>

Sofern das Gericht davon ausgeht, dass der neue Wahlverteidiger demn\u00e4chst sein Wahlmandat niederlegen wird, um sich dann als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, kann das Gericht von einer Entpflichtung absehen (<\/span>\u00a7\u00a0143a Abs. 1 S. 2 Var. 1 StPO<\/span><\/a>). Der alte Pflichtverteidiger bleibt dann sogenannter <\/span>Sicherungsverteidiger<\/b>. Diese gesetzliche Ausnahme soll ein \u201eErschleichen der Pflichtverteidigerbestellung\u201c ausschlie\u00dfen. Andernfalls k\u00f6nnte sich ein neuer Wahlverteidiger bestellen, die alte Beiordnung aufheben lassen und sp\u00e4ter im Verfahren seine eigene Beiordnung beantragen \u2013 oder mit der Niederlegung seines Wahlmandats drohen. Diesem Herausdr\u00e4ngen des bisherigen Pflichtverteidigers will das Gesetz entgegenwirken. <\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t

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\u00a7 143 Abs. 2 StPO \u2013 Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr Pflichtverteidigerwechsel<\/h3>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Absatz 2 der Vorschrift z\u00e4hlt drei weitere F\u00e4lle auf, in denen eine Auswechslung des Pflichtverteidigers m\u00f6glich ist:<\/span><\/p>