Notwendige Verteidigung

Diese notwendige Verteidigung wird auch als „Pflichtverteidigung“ bezeichnet, der „notwendige Verteidiger“ ist also nichts anderes als der Pflichtverteidige

Anklageschrift mit Aufforderung, Anwalt zu suchen

Häufig werden Anklageschriften zugestellt mit einem Begleitschreiben, in dem die Rede davon ist, dass ein Fall „notwendiger Verteidigung“ vorliegt und dass es deshalb erforderlich sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dafür wird eine Frist gewährt, manchmal von nur einer Woche. Wenn Sie ein solches Schreiben vom Gericht erhalten haben, sollten Sie reagieren! Suchen Sie sich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht, der Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger übernimmt! Wenn Sie abwarten und von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, dann wird Ihnen das Gericht einen Anwalt aussuchen und beiordnen. Zwar steht in dem Schreiben, dass man Ihnen einen „erfahrenen Rechtsanwalt aus dem Kreis der zugelassenen Anwälte“ beiordnen wird – dafür gibt es aber keine Gewähr. Wenn Sie später im Strafverfahren feststellen, dass Sie mit dem vom Gericht beigeordneten Anwalt nicht zufrieden sind, ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers nur schwer möglich. Sie haben das Recht, Ihren Anwalt selbst auszusuchen, machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch!

Notwendige Verteidigung: Was bedeutet das?

Notwendige Verteidigung? Die meisten hören zum ersten Mal davon, wenn Ihnen vom Gericht eine Anklageschrift zugestellt wird und ein Schreiben beiliegt, das sich so oder ganz ähnlich liest: 


„In Ihrer Strafsache liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor. Es ist erforderlich, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie erhalten hierdurch Gelegenheit, innerhalb von einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen. Dieser wird Ihnen als Verteidiger beigeordnet werden, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.Sollten Sie keinen Rechtsanwalt benennen, ist beabsichtigt, Ihnen aus der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte Rechtsanwalt
Herr XY
Adresse […]als Pflichtverteidiger zu bestellen. Falls Sie hiergegen begründete Einwände oder bereits einen Wahlverteidiger haben, teilen Sie dies bitte ebenfalls innerhalb der in Absatz 1 dieses Schreibens genannten Frist mit.”

Das ist Juristendeutsch und nicht für jedermann auf Anhieb verständlich. Deshalb hier die Erläuterung dazu: 

Notwendige Verteidigung = Pflichtverteidigung

Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafverfahren nur durchgeführt werden darf, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gesetz von „notwendiger Verteidigung„, das bedeutet, dass ein Verteidiger notwendig ist, um das Strafverfahren durchzuführen. Diese notwendige Verteidigung wird auch als „Pflichtverteidigung“ bezeichnet, der „notwendige Verteidiger“ ist also nichts anderes als der Pflichtverteidiger.

Vereinfacht gesagt ist die Verteidigung immer dann notwendig, wenn dem Beschuldigten

  • schwerwiegende Straftaten vorgeworfen werden,
  • wenn ihm gravierende Konsequenzen drohen oder
  • wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Zum Beispiel: Der Beschuldigte ist schon vorbestraft wegen gefährlicher Körperverletzung, er wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In der Bewährungszeit wird ihm erneut eine Körperverletzung vorgeworfen. Wird er nun wegen dieser erneuten Tat verurteilt, droht ihm im früheren Verfahren der Widerruf der Bewährung. Dies wäre ein Fall der „notwendigen Verteidigung“. Weil dem Beschuldigten wegen des Bewährungswiderrufs schwerwiegende Konsequenzen drohen, liegt die „Schwere der Tat“ vor – damit ist gem. § 140 Abs. 2 StPO ein notwendiger Verteidiger – also ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Notwendige Verteidigung – Was ist zu tun?

Wenn Ihnen vom Gericht ein solches Schreiben zugeht, sollten Sie nicht abwarten! Sie wissen nicht, was für einen Anwalt Ihnen das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen wird. Es gibt gute Gründe, gegenüber der Auswahl des Gerichts skeptisch zu sein. Wenn Sie später mit dem Anwalt, den Ihnen das Gericht ausgesucht hat, nicht zufrieden sind, kann ein Wechsel des Pflichtverteidigers schwierig sein. Machen Sie deshalb von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der im Schwerpunkt im Strafrecht tätig ist, beispielsweise einen Fachanwalt für Strafrecht, der bereit ist, Ihre Pflichtverteidigung zu übernehmen.